Gartenordnung
des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

 

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2018 beschlossen und tritt ab diesem Tag in Kraft. Die seit dem 22. Oktober 2000 gültige Gartenordnung, tritt außer Kraft. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt. Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken. Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983, ist in seiner jeweils gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.

Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.

 

1.         Kleingärtnerische Nutzung

1.1.     Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von
            Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten
            Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein.

1.2.     Das Anpflanzen von Wald,- und Nussbäumen ist verboten. Ebenso das Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden
            und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis
            zu einer Höhe von max. 2,5 m zulässig.
            Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn, Wacholder u.a.), ist
            nicht gestattet.

1.3.    Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die
           Außenbegrenzung, z.B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2, 00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht
           hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m, durch ein Drahtzaun
           sind mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sichtzaunelemente als Parzellenbegrenzung sind nur im Bereich von Sitzflächen und mit einem
           Mindestabstand von 1,00 m von der Nachbarparzelle zulässig.
          
Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf Vogelschutz zu achten.
          
Es wird empfohlen, den Schnitt nach dem 20.06. durchzuführen.

1.4.    Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf
           schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen. Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 qm
           zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und Gehölze zu pflanzen.
           Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich
           (siehe Anlage 1).

 

2.0       Bauten im Kleigarten

2.1.     Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit

             maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich.

             Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und

             Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

2.2.     Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Klein-

             gärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene

Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Land Sachsen- Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischen-

             pächters (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) einzuholen.

             Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig.

             Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst

             begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des

             Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.

             Das lagern von Baumaterialien über eine Saison hinaus ist verboten.

2.3.     Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3 und § 20 a, Nr. 7 des BKleingG, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt, und das Bauwerk muss auf max. 24 m²   zurückgebaut werden.

2.4.     Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 6,0 m² ist

             gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingarten-

             vereines einzuholen.

2.5.     Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter sind die Vorstände

             ermächtigt, entsprechend der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der

             historischen Entwicklung des Vereins, diese selbständig festzulegen.

             Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998

             betreffs Außengärten. (Beschluss: MV 05/2006).

2.6.     Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen

             Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis max. Größe von 3,00 m³ erlaubt. D.h. Abwassersammel-

             behälter aus Kunststoff sind „nicht geregelte Bauprodukte“, die gemäß § 19 BauO Bln einer

             allgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen.

             Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie

             die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Ent-

             sorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

             Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und

             Klärgruben sind nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der

             Hersteller.

             Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein

             neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten

             Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.

2.7.     Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt

             werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.

2.8.     Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von max. 6,00 m² in den

             Kleingärten zulässig.

             Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur

             Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.

2.9.     Bade- und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das

             Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durch-

             messer und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade- und Wasser-

becken gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht abbaubar sind.

 

2.10.   Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften ent-

             sprechen und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein.

             Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig, gemäß geltenden

             Vorschriften und Bestimmungen, einer Revision durch eine Fachfirma zu unterziehen.

 

3.0.     Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt

3.1.     Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des

             „Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281)“, zu beachten und ein-

             zuhalten.

             Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleigärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe

             „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind.

             Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich

             verboten.

3.2.     Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten

             verboten.

3.3.     Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung

             der Gartennachbarn führen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten

             die ortsüblichen Verordnungen. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von

der Nachbargrenze entfernt sein. Ein Verbrennen dessen ist verboten. Ausnahme bildet jedoch die Verbrennungsordnung des Landkreises Wittenberg.

             Ablagerungen von Unkraut und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den

             Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter

             (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) ist zeitnah Folge zu leisten.

             Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder

             in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.

3.4       Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober erfolgen.

 

4.0.     Wege und Gemeinschaftsanlagen

4.1.     Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw.,

             obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischen-

             pächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) getroffen wurden. Die

             Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden

             Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu

             Pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten.

             Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht

             in den Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in

             der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein ent-

             sprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.

4.2.     Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschafts-

             arbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen

             zu verpflichten. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten

             werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die

             gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemein-

             schaftsfläche tragen.

 

5.0.     Pächterwechsel

5.1.     Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zu empfehlen. Diese

             Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen

             Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten ab

             Zustellung beim Pächter.

             Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes

             erforderlich. Alle im Protokoll erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. In

             Ausnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber

             obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden,

             sind im neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und vom

             neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.

 

6.0.     Tierhaltung

6.1.     Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis

             2. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und

             zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtner-

             gemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

6.2.     Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunde und Katzen in Kleingärten ist nicht erlaubt.

             Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen

             auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt

             werden. Grundsätzlich gilt Leinenpflicht.

            

7.0       Ruhe und Ordnung

7.1.     Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich,

             seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der

Städte bildet hier die Grundlage. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten in der Saison, vom 01. April bis zum 30. September sind einzuhalten.

7.2.     Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während

             der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet.

             Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten,

             die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden. Die

             Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand

             belästigt wird.

7.3.     Das Befahren, Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage

             bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das

             Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

 

8.0       Verstöße

8.1.     Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unter-

             lassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertrags-

             widrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schrift-

             liche Abmahnung durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Frist-

             setzung zu erfolgen.

 

9.0.     Schlussbestimmungen

9.1.     Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene

             Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen.

             Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich

             zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.

             Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden

             gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.

9.2.     Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können

             durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt

             werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde

             Wittenberg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der

             Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt.

             Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.