Satzung
des Kleingartenvereins "Glück Auf" e.V. Gräfenhainichen


§1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr

 

1.   Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein „Glück Auf" e.V. Gräfenhainichen“.

2.   Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb der beim Liegenschaftsdienst Gräfenhainichen auf Flur 18, Flurstücke 19/3, 24/1 und 90/21 eingetragenen
      Grundstücke dar. Er hat seinen Sitz in Gräfenhainichen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer VR 30996 eingetragen.

3.   Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes den Gartenfreunde Wittenberg e.V.

4.   Der Gerichtsstand ist Lutherstadt Wittenberg.

5.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1.   Der Verein

·      verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

·      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Die Aufgaben des Vereins sind:

a)  die Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der Bevölkerung zu fördern,

b)  durch Bewirtschaftung eines Kleingartens die enge Verbindung der Menschen zur Natur zu fördern und zu erhalten,

c)  alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass die Kleingartenanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient,

d)  die Bereitstellung und Weiterverpachtung von Einzelparzellen zur kleingärtnerischen Nutzung auf der Grundlage des vom Kreisvorstand abgeschlossenen Zwischenpachtvertrages,

e)  die kleingärtnerische Tätigkeit der Mitglieder zu fördern und sie fachlich zu beraten.

3.a) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

 

1.   Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

2.   Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
Jede natürliche Person, die 18 Jahre alt ist, kann sich um sie bewerben.

3.   Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über den Beschluss des Vorstandes ist schriftlich mitzuteilen. Ablehnungsgründe brauchen nicht benannt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist verbindlich.

4.   Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an.

5.   Das Mitglied hat das Recht:

a)  das aktive und passive Wahlrecht des Vereins auszuüben;

b)  Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen;

c)  an den Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken;

d)  die Niederschriften über Mitgliederversammlungen einzusehen;

e)  Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen und

f)   seinen auf Grund des Einzelpachtvertrages zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der Satzungsbestimmungen und der Gartenordnung zu bearbeiten und zu gestalten.

6.   Das Mitglied hat die Pflicht:

a)  das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten;

b)  den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahn- und Einziehungsgebühren zu zahlen;

c)  die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Gemeinschaftsarbeiten zu leisten. Über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistung oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.

d)  an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten, (z.B. Unwetterschäden), Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen;

e)  Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind,

f)   mit dem Bau, Umbau oder anderen baulichen Veränderungen erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der zuständigen Behörden vorliegen;

g)  die Nutzung der Lauben als Dauerwohnungen zu unterlassen;

h)  die Gartenordnung zu beachten und sonstige Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten zu befolgen und

i)    einen Wohnungswechsel sowie Änderungen von Namen und Kontaktdaten dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

7.   Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen die Ehrenmitgliedschaft im Verein zuerkannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder seine Förderung anstreben.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch Auflösung des Vereins;

b)  durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand anzuzeigen.

c)  durch Tod;

d)  durch Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem betreffenden Mitglied innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen und in geeigneter Form nachweislich zu übergeben.
Dem Mitglied steht innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.

2.   Ausschließungsgründe sind:

a)  nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz einmaliger Mahnung und Abmahnung durch den Vorstand.

b)  ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss kann erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

c)  Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz einmaliger schriftlicher Mahnung und Abmahnung durch den Vorstand;

d)  dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen;

e)  vorsätzliche Schädigung von Vereinsinteressen. Dazu gehören unter anderen grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins.

f)   Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen an diesen ohne Genehmigung des Vorstandes und der zuständigen Behörden;

g)  Weiterverpachtung oder Überlassung an Dritte;

h)  Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen in der Kleingartenanlage.


 

3.   Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingartensonderrechts, erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kreisvorstand und dem Mitglied abgeschlossene Einzelpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen.
Zur Deckung ausstehender finanzieller Verpflichtungen können Garteneinrichtungen und -gegenstände, wie Baulichkeiten und Anpflanzungen, die persönliches Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für die Begleichung seiner Forderungen einbehalten werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand und

c)  der/die Fachberater

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

1.   Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem schriftlich Bevollmächtigten übertragen werden.

2.   Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gem. Abs. 6 auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

3.   Sie ist durch schriftliche Einladung, unter Beifügung der Tagesordnung, mindesten zwei Wochen vor Versammlungstermin, an die Mitglieder einzuberufen. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Zehntel der Mitglieder des Vereins vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss weiterhin eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Revisoren es verlangen.

4.   Die Mitgliederversammlung beschließt bzw. bestätigt in Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:

a)  Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen;

b)  den Vorstand entlasten;

c)  die Vorstandsmitglieder und Revisoren zu wählen;

d)  vorzeitige Abberufungen von Vorstandsmitgliedern;

e)  über Satzungsänderungen;

f)   Beiträge und Umlagen;

g)  sonstige vorliegende Anträge;

h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5.   Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder.
Nicht behandelt werden Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

6.   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.   Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, als Ablehnung.

8.   Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.


 

9.   Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:

a)  bei Satzungsänderungen - drei Viertel der erschienenen Mitglieder;

b)  bei Beschlussfassung über Auflösung des Vereins - drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Vereins - und

c)  bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern - zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

10.   Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.

11.   Satzungsmäßige Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

§ 7 Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand wird auf Antrag oder durch Zuruf eines Mitgliedes durch offene Wahl in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2.   Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden,

b)  dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c)  dem Kassierer und

d)  dem Schriftführer

3.   Es handelt sich hierbei zugleich um den Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

4.   Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten des Vereins können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse gewählt werden.

5.   Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Er tritt mindestens vier Mal im Geschäftsjahr zusammen.

6.   Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und in dringenden Fällen entstandene Verdienstausfälle vergütet werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine pauschale Kostenerstattung gewährt werden.

7.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

8.   Bei groben Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins sowie Untätigkeit im Vorstand können Vorstandsmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Vorstand beruft bis zur nächsten Wahl ein neues Vorstandsmitglied.

 

§ 8 Die Fachberater

 

1.   Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren ein oder mehrere Fachberater gewählt. Sie dienen zur Beratung des Vorstandes in ihrem Fachbereich.

2.   Wiederwahl ist zulässig.

3.   Sie sind keine Mitglieder des Vorstandes, können jedoch an dessen Sitzungen teilnehmen.

 

§ 9 Rechtskraft der Beschlüsse

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Durch Unterschriftsleistung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Protokollführers sind in den Protokollen enthaltene Beschlüsse rechtsverbindlich.


 

§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungsführung

 

1.   Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Umlagen. Die Höhe der Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.

2.   Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Darin müssen sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein.

3.   Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparung an anderen Stellen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

4.   Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Kassenbericht für den Vorstand zur Vorlage und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung zu fertigen. Er ist von zwei Revisoren zu bestätigen.

§ 11 Revisionen

 

4.   Durch die Mitgliederversammlung sind zur Prüfung des Rechnungswesens für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren zu wählen, Die Wiederwahl ist zulässig.
Sie sind keine Mitglieder des Vorstandes, können jedoch an dessen Sitzungen teilnehmen.

5.   Für Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, ist durch die Mitgliederversammlung ein Revisor neu zu wählen.

6.   Die Revisoren arbeiten unabhängig und sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.

7.   Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist die Kassen- und Buchführung sowie die Einhaltung des Finanzplanes zu prüfen.

8.   Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen und von den teilnehmenden Revisoren sowie vom Kassierer zu unterzeichnen. Dieser ist dem Vorstand zu übergeben. Auf der Mitgliederversammlung ist durch einen Revisor ein mündlicher Bericht zu geben.

 

§ 12 Änderung des Zweckes - Auflösung des Vereins

 

1.   Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck besonders einzuberufen ist.

2.   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreisgebiet zu verwenden.

3.   Beschlüsse, die eine Veränderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung zur Folge haben, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes

 

1.   Der Vorsitzende leitet und koordiniert die Geschäfte des Vereins.

2.   Der Stellvertreter des Vorsitzenden unterstützt den Vorsitzenden in seiner Arbeit durch Übernahme bestimmter Aufgaben und übernimmt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vorübergehend die Leitung des Vereins.

3.   Der Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte des Vereins und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters führt er den dazu erforderlichen Schriftverkehr.

4.   Der Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters den ihm übertragenen Schriftverkehr und führt die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

 

 

§ 14 Datenschutzerklärung

 

1.   Speicherung von Daten

a)  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Kleingartenverein „Glück Auf“ e.V. Gräfenhainichen personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden gespeichert und stehen den Vorstandsmitgliedern und sonstige Mitgliedern (Revisoren, Kassierer, Fachberatern) zur Verfügung, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

b)  Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet (Gartennummer).

c)  Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummer einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entsteht.

2.   Weitergabe der Daten an den Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

a)  Als Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V. ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Parzellengröße und Vereinsmitgliedsnummer (Gartennummer), bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Diese Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder (Revisoren, Schatzmeister) ausgehändigt, die im Kreisverband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

3.   Austritt aus dem Verein

a)  Bei Austritt werden sämtliche personenbezogene Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

b)  Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden, gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 15 Satzungsänderung durch den Vorstand

 

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung oder Ergänzung der Satzung selbständig vorzunehmen.

 

§ 16 Gültigkeit der Satzung

 

Die Satzung wurde am 20.07.2019 aufgestellt.

Sie tritt nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.