Gartenordnung
des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2018 beschlossen und tritt ab diesem Tag in Kraft. Die seit dem 22. Oktober 2000 gültige Gartenordnung, tritt außer Kraft. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt. Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken. Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983, ist in seiner jeweils gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.
Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.
1. Kleingärtnerische Nutzung
1.1. Die
kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur
nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des
Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten
Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen
müssen Bestandteil der Nutzung sein.
1.2. Das
Anpflanzen von Wald,- und Nussbäumen ist verboten. Ebenso das Pflanzen von
Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur
aus höher als 3,00 m werden
und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die
kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen
sind nur halbhohe Arten und Sorten bis
zu einer Höhe von max. 2,5 m zulässig.
Das Anpflanzen von Gehölzen, die
Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B.
Crataegus, Feuerdorn, Wacholder u.a.), ist
nicht gestattet.
1.3. Formhecken
zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die
Außenbegrenzung, z.B. an Straßen, mit einer maximalen
Höhe von bis zu 2, 00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen
nicht
hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht
gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m, durch ein Drahtzaun
sind mit Genehmigung
durch den Vorstand erlaubt. Sichtzaunelemente als Parzellenbegrenzung sind nur
im Bereich von Sitzflächen und mit einem
Mindestabstand von 1,00 m von der
Nachbarparzelle zulässig.
Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken
ist auf Vogelschutz zu achten.
Es wird empfohlen, den Schnitt nach
dem 20.06. durchzuführen.
1.4. Für
die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als
Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume
gezogen werden können und auf
schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu
bevorzugen. Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100
qm
zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und
Gehölze zu pflanzen.
Beim Anpflanzen von Obstbäumen und
Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen. Die genannten
Grenzabstände sind verbindlich
(siehe
Anlage 1).
2.0 Bauten im Kleigarten
2.1. Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit
maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
2.2. Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Klein-
gärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene
Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Land Sachsen- Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischen-
pächters (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) einzuholen.
Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig.
Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst
begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des
Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.
Das lagern von Baumaterialien über eine Saison hinaus ist verboten.
2.3. Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3 und § 20 a, Nr. 7 des BKleingG, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt, und das Bauwerk muss auf max. 24 m² zurückgebaut werden.
2.4. Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 6,0 m² ist
gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingarten-
vereines einzuholen.
2.5. Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter sind die Vorstände
ermächtigt, entsprechend der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der
historischen Entwicklung des Vereins, diese selbständig festzulegen.
Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998
betreffs Außengärten. (Beschluss: MV 05/2006).
2.6. Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen
Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis max. Größe von 3,00 m³ erlaubt. D.h. Abwassersammel-
behälter aus Kunststoff sind „nicht geregelte Bauprodukte“, die gemäß § 19 BauO Bln einer
allgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen.
Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie
die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Ent-
sorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und
Klärgruben sind nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der
Hersteller.
Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein
neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten
Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.
2.7. Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt
werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.
2.8. Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von max. 6,00 m² in den
Kleingärten zulässig.
Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur
Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.
2.9. Bade- und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das
Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durch-
messer und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade- und Wasser-
becken gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht abbaubar sind.
2.10. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften ent-
sprechen und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein.
Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig, gemäß geltenden
Vorschriften und Bestimmungen, einer Revision durch eine Fachfirma zu unterziehen.
3.0. Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt
3.1. Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des
„Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281)“, zu beachten und ein-
zuhalten.
Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleigärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe
„Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind.
Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich
verboten.
3.2. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten
verboten.
3.3. Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung
der Gartennachbarn führen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten
die ortsüblichen Verordnungen. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von
der Nachbargrenze entfernt sein. Ein Verbrennen dessen ist verboten. Ausnahme bildet jedoch die Verbrennungsordnung des Landkreises Wittenberg.
Ablagerungen von Unkraut und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den
Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter
(Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) ist zeitnah Folge zu leisten.
Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder
in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.
3.4 Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober erfolgen.
4.0. Wege und Gemeinschaftsanlagen
4.1. Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw.,
obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischen-
pächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) getroffen wurden. Die
Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden
Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu
Pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten.
Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht
in den Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in
der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein ent-
sprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.
4.2. Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschafts-
arbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen
zu verpflichten. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten
werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die
gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemein-
schaftsfläche tragen.
5.0. Pächterwechsel
5.1. Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zu empfehlen. Diese
Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen
Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten ab
Zustellung beim Pächter.
Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes
erforderlich. Alle im Protokoll erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. In
Ausnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber
obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden,
sind im neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und vom
neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.
6.0. Tierhaltung
6.1. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis
2. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und
zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtner-
gemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
6.2. Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunde und Katzen in Kleingärten ist nicht erlaubt.
Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen
auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt
werden. Grundsätzlich gilt Leinenpflicht.
7.0 Ruhe und Ordnung
7.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich,
seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der
Städte bildet hier die Grundlage. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten in der Saison, vom 01. April bis zum 30. September sind einzuhalten.
7.2. Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während
der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet.
Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten,
die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden. Die
Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand
belästigt wird.
7.3. Das Befahren, Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage
bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das
Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.
8.0 Verstöße
8.1. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unter-
lassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertrags-
widrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schrift-
liche Abmahnung durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Frist-
setzung zu erfolgen.
9.0. Schlussbestimmungen
9.1. Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene
Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen.
Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich
zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.
Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden
gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.
9.2. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können
durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt
werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde
Wittenberg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der
Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt.
Dem
Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.