Satzung
des Kleingartenvereins "Glück Auf" e.V. Gräfenhainichen
§1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein „Glück Auf" e.V. Gräfenhainichen“.
2. Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb der beim Liegenschaftsdienst Gräfenhainichen auf Flur 18, Flurstücke 194, 195 und 196 eingetragenen Grundstücke dar. Er hat seinen Sitz in Gräfenhainichen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer VR 30996 eingetragen.
3. Der Erfüllungsort ist Gräfenhainichen, der Gerichtsstand ist Lutherstadt Wittenberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein
· verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
· Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Aufgaben des Vereins sind:
a) die Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der Bevölkerung zu fördern,
b) durch Bewirtschaftung eines Kleingartens die enge Verbindung der Menschen zur Natur zu fördern und zu erhalten,
c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass die Kleingartenanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient,
d) die Bereitstellung und Weiterverpachtung von Einzelparzellen zur kleingärtnerischen Nutzung,
e) die kleingärtnerische Tätigkeit der Mitglieder zu fördern und sie fachlich zu beraten.
3.a) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Die
Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
Jede natürliche Person, die 18 Jahre alt ist, kann sich um sie bewerben.
3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über den Beschluss des Vorstandes ist schriftlich mitzuteilen. Ablehnungsgründe brauchen nicht benannt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist verbindlich.
4. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an.
5. Das Mitglied hat das Recht:
a) das aktive und passive Wahlrecht des Vereins auszuüben;
b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen;
c) an den Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken;
d) die Niederschriften über Mitgliederversammlungen einzusehen;
e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen und
f) seinen auf Grund des Einzelpachtvertrages zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der Satzungsbestimmungen und der Gartenordnung zu bearbeiten und zu gestalten.
6. Das Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten;
b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahn- und Einziehungsgebühren zu zahlen;
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Gemeinschaftsarbeiten zu leisten. Über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistung oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
d) an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten, (z.B. Unwetterschäden), Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen;
e) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind,
f) mit dem Bau, Umbau oder anderen baulichen Veränderungen erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der zuständigen Behörden vorliegen;
g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnungen zu unterlassen;
h) die Gartenordnung zu beachten und sonstige Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten zu befolgen und
i) einen Wohnungswechsel sowie Änderungen von Namen und Kontaktdaten dem Vorstand umgehend mitzuteilen.
7. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann Personen die Ehrenmitgliedschaft im Verein zuerkannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder seine Förderung anstreben.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Vereins;
b) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand anzuzeigen.
c) durch Tod;
d) durch
Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem
betreffenden Mitglied innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen
Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss
mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen und in geeigneter
Form nachweislich zu übergeben.
Dem Mitglied steht innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe das Recht zu,
dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und eine Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer
gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz einmaliger Mahnung und Abmahnung durch den Vorstand.
b) ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss kann erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz einmaliger schriftlicher Mahnung und Abmahnung durch den Vorstand;
d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen;
e) vorsätzliche Schädigung von Vereinsinteressen. Dazu gehören unter anderem grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins.
f) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen an diesen ohne Genehmigung des Vorstandes und der zuständigen Behörden;
g) Weiterverpachtung oder Überlassung an Dritte;
h) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen in der Kleingartenanlage.
3. Vorbehaltlich
entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingartensonderrechts,
erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen.
Zur Deckung ausstehender finanzieller Verpflichtungen können
Garteneinrichtungen und -gegenstände, wie Baulichkeiten und Anpflanzungen, die
persönliches Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für die Begleichung
seiner Forderungen einbehalten werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand und
c) der/die
Fachberater
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Sitz
und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann
im Verhinderungsfall einem schriftlich Bevollmächtigten übertragen werden.
2. Die
Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der
Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gem. Abs. 6 auf die Tagesordnung
gesetzt wurde.
3. Sie
ist durch schriftliche Einladung, unter Beifügung der Tagesordnung, mindesten
zwei Wochen vor Versammlungstermin, an die Mitglieder einzuberufen. Beantragte
Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens zwei Zehntel der Mitglieder des Vereins vom Vorstand einberufen. Der
Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss weiterhin eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Revisoren es verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt bzw. bestätigt in Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen;
b) den Vorstand entlasten;
c) die Vorstandsmitglieder und Revisoren zu wählen;
d) vorzeitige Abberufungen von Vorstandsmitgliedern;
e) über Satzungsänderungen;
f) Beiträge und Umlagen;
g) sonstige vorliegende Anträge;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Anträge
sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand
schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie
behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen
Mitglieder.
Nicht behandelt werden Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten
Mehrheit bedarf.
6. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse
werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher
Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme,
Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, als Ablehnung.
8. Ergibt
sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie
zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
9. Qualifizierte
Mehrheiten sind erforderlich:
a) bei
Satzungsänderungen - drei Viertel der erschienenen Mitglieder;
b) bei
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins - drei Viertel der erschienenen
Mitglieder des Vereins - und
c) bei
Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern - zwei
Drittel der erschienenen Mitglieder.
10. Auch
ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.
11. Satzungsmäßige
Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
§ 7 Der Vorstand
1. Der
Vorstand wird auf Antrag oder durch Zuruf eines Mitgliedes durch offene Wahl in
der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der
Vorstand besteht aus:
a) dem
Vorsitzenden,
b) dem
Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem
Kassierer und
d) dem Schriftführer
3. Es
handelt sich hierbei zugleich um den Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt
sind jeweils der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
4. Zur
Bearbeitung besonderer Angelegenheiten des Vereins können von der
Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse gewählt werden.
5. Der
Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
ausdrücklich vorbehalten sind. Er tritt mindestens einmal Mal im Geschäftsjahr
zusammen.
6. Der
Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren
Auslagen und in dringenden Fällen entstandene Verdienstausfälle vergütet
werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine pauschale
Kostenerstattung gewährt werden.
7. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
8. Bei
groben Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins sowie Untätigkeit
im Vorstand können Vorstandsmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Der Vorstand beruft bis zur nächsten Wahl ein neues
Vorstandsmitglied.
§ 8 Die Fachberater
1. Durch
die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren ein oder mehrere
Fachberater gewählt. Sie dienen zur Beratung des Vorstandes in ihrem
Fachbereich.
2. Wiederwahl
ist zulässig.
3. Sie
sind keine Mitglieder des Vorstandes, können jedoch an dessen Sitzungen
teilnehmen.
§ 9 Rechtskraft der Beschlüsse
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der
Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Durch Unterschriftsleistung des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Protokollführers sind in den
Protokollen enthaltene Beschlüsse rechtsverbindlich.
§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungsführung
1. Der
Verein finanziert sich hauptsächlich aus Umlagen. Die Höhe der Umlagen wird
durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
2. Für
jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen und von der Mitgliederversammlung
zu bestätigen. Darin müssen sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen
gedeckt sein.
3. Über-
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparung an
anderen Stellen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
4. Nach
Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Kassenbericht für den Vorstand zur Vorlage
und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung zu fertigen. Er ist von zwei
Revisoren zu bestätigen.
§ 11 Revisionen
1. Durch
die Mitgliederversammlung sind zur Prüfung des Rechnungswesens für die Dauer
von zwei Jahren zwei Revisoren zu wählen, Die Wiederwahl ist zulässig.
Sie sind keine Mitglieder des Vorstandes, können jedoch an dessen Sitzungen
teilnehmen.
2. Für
Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, ist durch die
Mitgliederversammlung ein Revisor neu zu wählen.
3. Die
Revisoren arbeiten unabhängig und sind der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
4. Mindestens
einmal im Geschäftsjahr ist die Kassen- und Buchführung sowie die Einhaltung
des Finanzplanes zu prüfen.
5. Über
das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu fertigen und von den teilnehmenden
Revisoren sowie vom Kassierer zu unterzeichnen. Dieser ist dem Vorstand zu
übergeben. Auf der Mitgliederversammlung ist durch einen Revisor ein mündlicher
Bericht zu geben.
§ 12 Änderung des Zweckes - Auflösung des Vereins
1. Die
Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem
Zweck besonders einzuberufen ist.
2. Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Fachbereich Kultur der Stadt Gräfenhainichen mit der
Auflage,
es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
3. Beschlüsse,
die eine Veränderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine
Vermögensverfügung zur Folge haben, dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der
Vorsitzende leitet und koordiniert die Geschäfte des Vereins.
2. Der
Stellvertreter des Vorsitzenden unterstützt den Vorsitzenden in seiner Arbeit
durch Übernahme bestimmter Aufgaben und übernimmt im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden vorübergehend die Leitung des Vereins.
3. Der
Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte des Vereins und die ordnungsgemäße
Buchführung. Unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters
führt er den dazu erforderlichen Schriftverkehr.
4. Der
Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden bzw. des
Stellvertreters den ihm übertragenen Schriftverkehr und führt die Protokolle
über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
§ 14 Datenschutzerklärung
1. Speicherung
von Daten
a) Mit
dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Kleingartenverein „Glück Auf“ e.V.
Gräfenhainichen personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden gespeichert
und stehen den Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern (Revisoren,
Kassierer, Fachberatern) zur Verfügung, die im Verein eine besondere Funktion ausüben,
welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
b) Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet (Gartennummer).
c) Die
personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und
Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern
nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B.
Speicherung von Telefon- und Faxnummer einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
Verarbeitung entsteht.
2. Austritt
aus dem Verein
a) Bei
Austritt werden sämtliche personenbezogene Daten des Mitglieds aus der
Mitgliederliste gelöscht.
b) Personenbezogene
Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden, gemäß
den steuergesetzlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung
des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 15 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung oder Ergänzung der Satzung selbständig vorzunehmen.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde am 20.07.2019 aufgestellt.
Die letzte Änderung wurde am 06.03.2026 vorgenommen.
Sie tritt nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft