Gartenordnung
des Kleingartenvereins "Glück Auf" e. V. Gräfenhainichen
Die
Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der
Mitgliederversammlung am 31.05.2025 beschlossen und tritt ab diesem Tag in
Kraft. In
ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits
erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Das
Bundeskleingartengesetz (BKleinG) vom 01.04.1983, ist in seiner jeweils
gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.
Diese
Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem
Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.
1. Kleingärtnerische Nutzung
1.1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen sollten Bestandteil der Nutzung sein.
1.2. Das Anpflanzen von anderen Gehölzen, die in Punkt 1.1. nicht benannt sind (z.B. Koniferen, Wald- und Nussbäume u.a.) ist nur in Absprache mit dem Vorstand des Vereins erlaubt.
1.3. Vorhandene Koniferen sind bei Pächterwechsel vom abgebenden Pächter nur, in Absprache mit dem Vorstand und eventuell bereits vorhandenen Nachpächtern, zu entfernen.
1.4. Beim Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen) die von Natur aus höher als 3,00 m werden können, sowie an Ziergehölzen ist eine regelmäßig fachgerechte Pflege vorausgesetzt. Dabei sollten diese Gehölze eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten, dies gilt auch für Koniferen.
1.5. Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z. B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten, durch lebende Hecken, sind nicht gestattet.
1.6. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen der Hecke in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Der Pflegeschnitt der Formhecken ist ganzjährig möglich, dabei ist auf eventuell nistende Vögel in den Hecken zu achten (empfohlen aber nicht zwingend, ist ein erster Formschnitt nach dem 20.06.)
1.7. Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen. Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 m² zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und Gehölze zu pflanzen. Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich (siehe Anlage 1).
1.8. Der Anbau von Cannabis oder anderen berauschenden Substanzen ist verboten.
2. Bauten im Kleingarten
2.1. Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2), die Errichtung
nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in
einfacher Ausführung mit maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem
Freisitz, möglich. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
2.2. Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Kleingärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Land Sachsen-Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins einzuholen. Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.
2.3. Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3 und § 20 a, Nr. 7 des BKleingG, Bestandschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt, und das Bauwerk muss auf max. 24 m² zurückgebaut werden.
2.4. Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben
einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung erlaubt.
Das heißt Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind "nicht geregelte
Bauprodukte", die gemäß § 19 BauO Bln einer allgemeinen Zulassung durch
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen. Die Zustimmung des Vereins sowie die Genehmigung des
Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen.
Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen. Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig.
Das Betreiben von Sicker- und Klärgruben ist nicht gestattet. Bei Nutzung von
Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller. Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990
errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die
Dichtheit alles genehmigten Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der
Pächter verantwortlich.
2.5. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften entsprechen und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein. Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig, gemäß geltenden Vorschriften und Bestimmungen, einer Revision durch eine Fachfirma zu unterziehen.
2.6. Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingartenvereins einzuholen. Eine Zweckentfremdung ist verboten. Das Folienzelt, Gewächshaus sind in diesem Fall zurückzubauen.
2.7. Die Errichtung eines Gerätehauses, das nicht mit dem Erdboden fest verbunden ist, als bauliche Anlage ist gestattet, die Zustimmung des Vorstandes sollte dennoch vorab eingeholt werden.
2.8. Die Parzelle ist mit einer Nummer zu versehen. (empfohlen am Gartentor)
2.9. Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.
2.10. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage bzw. eines Balkonkraftwerks ist, mit einer Gesamtfläche von max. 4 m² erlaubt. Diese darf nicht auf dem Laubendach fest installiert werden, da sonst der Bestandsschutz der Laube verloren geht. Die Zustimmung durch den Vereinsvorstand ist vor der Installation einzuholen. Die Anlage muss jederzeit wieder zurück gebaut werden können. Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in die vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube, sowie des Kleingartenvereins ist verboten. Vor Inbetriebnahme ist die Überprüfung durch den Fachberater für Strom des Vereins einzuholen.
2.11. Das Lagern von Baumaterialien auf den Außenflächen der Parzellen über eine Saison hinaus ist nicht erlaubt.
2.12. Künstlich angelegte Teiche und
Feuchtbiotope sind in den Kleingärten zulässig. Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem
Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht
gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.
2.13. Bade- und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,66 m im Durchmesser und 1,00 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade- und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht abbaubar sind. Das Errichten ortsfester Badebecken z. B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist verboten. Es ist nur ein Becken je Kleingarten erlaubt.
2.14. Brunnen zur Zutage Förderung von Grundwasser können errichtet und betrieben werden, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens dienen und die Errichtung/Bohrungen beim Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft, untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg, angezeigt wurde. Die Anzeigenbestätigung der Wasserbehörde ist vorzulegen. Bestandteil der wasserrechtlichen Anzeige ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers und des Kleingartenvereins aufgrund des vorherigen schriftlichen Antrages des Kleingartenpächters. Diesem Antrag des Kleingartenpächters sind ein Lageplan und eine Erklärung über die beabsichtigte Größe und Ausführung der Brunnenanlage beizufügen. Die sonstigen behördlichen Anforderungen an die wasserrechtliche Anzeige sind vom Kleingartenpächter zu erfüllen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Probebohrungen und Pumpversuche. Für alle aus der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenen Verpflichtungen, wie die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingärtner als Eigentümer der Brunnenanlage.
2.15. Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter ist der Vorstand ermächtigt, entsprechend der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der historischen Entwicklung des Vereins, diese selbstständig festzulegen. Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998 betreffs Außengärten.
2.16. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch einen Zaun, sind in Absprache mit dem Vorstand erlaubt. (Empfohlen ist hier ein Maschendrahtzaun, in grün und 1,00 m hoch.) Dagegen ist eine Abgrenzung zum Nachbargarten durch Sichtschutzelemente nur mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Eine entsprechende Begründung seitens des Pächters ist erforderlich.
2.17. Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor auszustatten. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der Kleingärtner, sofern er Eigentümer dieser Einfriedung ist.
2.18. Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage zu erfolgen. Die Errichtung eines zusätzlichen Zugangs in den Außeneinfriedungen ist nur mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt.
2.19. Das Entfernen der Formhecken als Einfriedung der Parzellen, im Zeitraum des 01. Oktober bis 28./29. Februar (außerhalb des Vogelschutzes), ist in Absprache mit dem Vorstand erlaubt. Diese müssen aber durch einen Maschendrahtzaun (grün, 1,00 m hoch) ersetzt werden, um ein einheitliches Bild der gesamten Anlagen aufrecht zu erhalten.
2.20. Es ist verboten, asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse als Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, als Einfassungen von Wegen, Beeten und Kompostieranlagen, als Blumenkästen oder zu anderen Zwecken zu verwenden oder im Kleingarten in der Gartenlaube oder anderen Baulichkeiten zu lagern. Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Kleingartenvereines instandgesetzt oder entfernt werden. Der Kleingartenverein kann vom Pächter verlangen, dass er die erforderliche Begutachtung und die ggf. notwendigen Instandsetzungs- oder Abrissarbeiten von einer Fachfirma durchführen lässt.
2.21. Das Aufstellen von Spielgeräten und Klettereinrichtungen innerhalb eines Kleingartens richtet sich nach der Regelung des Kleingartenvereins und ist in Absprache mit dem Vorstand erlaubt. Für sämtliche Spielgeräte und Einrichtungen innerhalb des Kleingartens obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Kleingartens.
2.22. In Dürrezeiten und Trockenperioden ist auf die Wassersparmaßnahmen und Entnahmeverbote des Landkreises Wittenberg zu achten.
3. Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt
3.1. Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des "Pflanzenschutzgesetz vom 06. Februar 2012 (BGBI. IS. 148, 2281)", zu beachten und einzuhalten. Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig" gekennzeichnet sind. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln, ist gesetzlich verboten.
3.2. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.
3.3. Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die
Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Für die
Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die ortsüblichen
Verordnungen. Grundsätzlich eignen sich zum Kompostieren alle pflanzlichen, unbehandelten
Küchen- und Gartenabfälle. Ideal sind Gemüsereste, Kartoffelschalen oder
Rasenschnitt. Gekochte oder gebratene Essensreste haben auf dem Kompost
hingegen nichts verloren. Sie ziehen Ratten, Waschbären und andere ungebetene
Gäste an und gehören daher in den Restmüll. Folgende Abfälle können bedenkenlos
kompostieren:
- Gartenabfälle:
Laub, Grünschnitt, Rasenschnitt, Gehölzschnitt, Heckenschnitt, Blumen, nichtblühendes Unkraut
- Küchenabfälle:
Obst- und Gemüsereste, Kartoffelschalen, Kaffeesatz, Teebeutel
- Unbedrucktes
Papier: zerrissene Pappe, Eierkartons, Küchentücher
- Holzasche
von unbehandeltem Holz
- Kleintierstreu
auf pflanzlicher Basis von Pflanzenfressern
Grundsätzlich dürfen sämtliche Küchenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Kartoffelschalen, Teebeutel, Kaffeesatz- und Filter, zerbröselte Eierschalen und sogar Küchentücher auf den Komposthaufen im Garten landen. Doch nicht alles, was über die Biotonne entsorgt werden kann, darf auf den Kompost. Vor allem Knochen- und Fleischreste, Zitrusfrüchte oder Bananenschalen sind nicht für den Kompost geeignet. Laub ist nicht gleich Laub. Nicht jedes Laub eignet sich gut für den Kompost. Obstbäume, Linde, Birke, Haselnuss verrotten schnell. Kastanien, Eichen oder Buchen hingegen dauern länger. Wer sein Laub nicht kompostiert, sollte es auf keinen Fall einfach auf der Wiese liegenlassen. Der Rasen darunter beginnt zu faulen. Wer seine Garten- und Bioabfälle sinnvoll wiederverwerten möchte, für den ist eigener Kompost die ideale Lösung. Dabei ist es besonders wichtig, den Bakterien und Mikroorganismen die richtigen Rohstoffe für eine erfolgreiche Zersetzung zu liefern.
3.4. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
3.5. Ein Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten. Ausnahme bildet jedoch die Verbrennungsordnung des Landkreises Wittenberg.
3.6. Beim Verbrennen von Gartenabfällen, aber auch anderem
offenen Feuer in Feuerschalen oder ähnlichem ist auf die aktuellen Wetterlagen
ebenfalls zu achten.
Das Verbrennen von pflanzlichen
Gartenabfällen ist weiterhin verboten:
- bei
Inversionswetterlagen (Smog, Nebel)
- bei
ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 und 5
- bei
starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h)
- an gesetzlichen
Feiertagen
3.7. Ablagerungen von Sperrmüll oder anderem Müll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vorstand ist zeitnah Folge zu leisten.
3.8. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.
3.9. Der Pächter ist verpflichtet, im vereinsüblichen Rahmen die zur Kleingartenanlage gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15 August bis 15. Oktober erfolgen.
4. Wege und Gemeinschaftsanlagen
4.1. Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Vereinsvorstand getroffen wurden. Die Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Pächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu pflegen, sauber zu halten und Rasenwege regelmäßig zu mähen.
4.2. Für öffentliche Straßen und Wege, die am Verein
liegen, obliegt dem Pächter,
gem. Verwaltungsauftrag der Stadt Gräfenhainichen (Eigentümer), die öffentlich
gebotene Reinigungspflicht. In den Wintermonaten, bei Schnee- und Eisglätte, gilt darüber
hinaus eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung
festgelegten Maßnahmen.
Ein entsprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.
4.3. Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen zu verpflichten. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemeinschaftsfläche tragen.
5. Tierhaltung
5.1. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur
kleingärtnerischen Nutzung.
War bis 2. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und
Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung
unberührt, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen
Nutzung nicht widerspricht.
5.2. Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen im Kleingarten ist nicht erlaubt. Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass die verursachten Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Es besteht absoluter Leinenzwang auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Kleingartenanlage. Auf der Parzelle ist jeder Pächter für seinen Hund verantwortlich. Die Vorstände können bei Fehlverhalten entsprechende Abmahnungen aussprechen, bis hin zum Hausverbot für den Hund in der Kleingartenanlage.
6. Videokameras im Kleingarten
6.1. Betreibt ein Pächter eine Videokamera, so ist diese genauso zu bewerten wie bei einem privaten selbstbewohnten Grundstück. Der Pächter darf also nur Bereiche bis zur Grenze des eigenen Gartens überwachen. Nur dann kann die sogenannte „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. Buchst. C DSGVO, siehe 1.1.8, Seite 32) greifen. Überwacht der Pächter jedoch Gemeinschaftsflächen innerhalb einer Kleingartenanlage oder andere Bereiche (z. B. öffentliche Verkehrswege oder Kleingärten anderer Pächter), ist dies nicht erlaubt und stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar. Wird eine Videokamera installiert, auch bei einer Attrappe, muss dieser Bereich mit einem Schild mit der Aufschrift: „Dieses Grundstück wird videoüberwacht“ gekennzeichnet werden.
7. Ruhe und Ordnung
7.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Gräfenhainichen bildet hier die Grundlage. Die beschlossenen Ruhezeiten (montags bis samstags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig, samstags zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr sind lärmerzeugende Arbeiten erlaubt) sind in der Saison, vom 01. April bis 30. September einzuhalten.
7.2. Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet. Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.
7.3. Da Kleingärten in erster Linie der Erholung dienen sollen, ist es zwar erlaubt, im Garten zu feiern oder auch mal eine größere Party auszurichten. Dies sollte allerdings in Maßen geschehen. Wichtig ist in jedem Fall, sich an die Ruhezeiten zu halten. Im Zweifel sind Feiern mit den Parzellennachbarn bzw. dem Vorstand abzuklären. Die Nutzung von Feuerwerkskörpern jeglicher Art ist nur in Absprache mit dem Vorstand erlaubt. Auf Feiern verursachter Müll hat nur in der eigenen Parzelle zu verbleiben und muss zeitnah entsorgt werden.
7.4. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen
aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Das Befahren des
Vereins ist nur zum Be- und Entladen gedacht. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze
zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern, sowie Zelten auf
den Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage ist nur mit Absprache des Vorstandes
erlaubt.
Entsprechende Flächen können durch den Vorstand bzw. in Absprache mit den
Pächtern vorsorglich abgesperrt werden. Für sämtliche Fahrzeuge, die auf den
gekennzeichneten Park- und Gemeinschaftsflächen, sowie Wegen, innerhalb des
Vereins abgestellt werden, übernimmt der Fahrzeugführer die Verantwortung. Im
Unfall oder Schadensfall ist somit ebenfalls der Führer des Fahrzeugs
verantwortlich und nicht der Verein.
7.5. Der Pächter ist für den Schutz seiner Parzelle selbst verantwortlich, somit obliegt eine entsprechende Absicherung, durch beispielsweise eine Versicherung, beim Pächter selbst und nicht durch den Verein.
8. Verstöße
8.1. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schriftliche Abmahnung durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.
9.2. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Vorstand, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt.
9.3. Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das
Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand
findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem
Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der
Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken. Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst
sein, dass in der Gemeinschaft
Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch
mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.
9.4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art und von Behörden oder anderen übergeordneten Stellen geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Gartenordnung selbständig vorzunehmen.